Hubig legt Gesetz gegen digitale Gewalt vor – Deepfakes, Tracker, Kontosperren

18.04.2026 | Allgemein, KI

Hubig will Opfer digitaler Gewalt stärker schützen: neue Strafnormen und zivilrechtliche Werkzeuge gegen Deepfakes, Stalking und Tracking.

In Kürze

  • Drei neue Straftatbestände
  • Plattformauskunft & Kontosperrung
  • Kritik: Kosten, Personal, Beweisführung

Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der Betroffene digitaler Gewalt besser schützen soll. Mit einer Mischung aus neuen Strafnormen und zivilrechtlichen Durchsetzungswegen adressiert der Entwurf heimliche intime Aufnahmen, täuschend echte pornografische Darstellungen (Deepfakes) und Cyberstalking. Hubig bringt es in ihrem Ziel auf den Punkt: Täter sollen digital zum Schweigen gebracht werden, nicht die Betroffenen.

Was der Entwurf konkret vorsieht

Drei neue Straftatbestände:

  • §184k StGB verbietet es, intime Bildaufnahmen unbefugt herzustellen oder zu verbreiten. Das reicht von heimlichen Handyfotos über das Teilen ursprünglich privater Bilder bis zu sexualisierten Deepfakes. Verfahren nach diesem Paragraphen sollen als Privatklage möglich sein — Kritiker warnen, dass Staatsanwaltschaften Fälle dann eher einstellen könnten und die Betroffenen die Verfolgung selbst tragen müssten.

  • §201b StGB stellt das Erzeugen des falschen Eindrucks, ein tatsächliches Geschehen einer anderen Person zu zeigen, unter Strafe. Ziel sind KI-erzeugte Inhalte, die das Ansehen einer Person schädigen. Es drohen bis zu zwei Jahren Haft; für Abbildungen von Kindern und Jugendlichen gelten bereits strengere Strafrahmen.

  • §202e StGB macht unbefugtes Tracking mit versteckten Bluetooth- oder GPS-Trackern strafbar. Die geplante Regel greift allerdings nur bei „wiederholtem oder ständigem“ Tracking und wenn voraussichtlich „schwerer Schaden“ entsteht — Bedingungen, die Beweisführung und Verfolgung erschweren können. Für solche Fälle ist meist ein Strafantrag des Betroffenen vorgesehen.

Zivilrechtliche Instrumente: Auskunft und Sperrung

  • Mehr Informationen für Betroffene: Plattformbetreiber sollen verpflichtet werden, zunächst die IP-Adresse des mutmaßlichen Täters herauszugeben. Mit dieser Adresse kann dann beim Internetprovider die Auskunft über den Anschlussinhaber verlangt werden. Bei mehrfach genutzten IPs, wie im Mobilfunk, sieht der Entwurf auch die Nennung der Portnummer vor, um Verbindungen genauer zu unterscheiden.

  • Gerichtliche Kontrolle: Beide Auskünfte stehen unter Richtervorbehalt. Das Verfahren soll so laufen, dass nacheinander beide Auskünfte in einem abgestimmten Verfahren erteilt werden können, ohne zwei getrennte Klagen anzustrengen. Der Auskunftsanspruch gilt nicht nur für Deepfake-Pornografie und Stalking, sondern auch bei massenhafter unbefugter Veröffentlichung personenbezogener Daten (§42 BDSG) oder Verstößen gegen das Recht am eigenen Bild (§22 KUG).

  • Kontosperrungen und NGO-Vertretung: Betroffene sollen die vorübergehende Sperrung von Nutzerkonten in sozialen Netzwerken verlangen können. Außerdem dürfen bestimmte zivilgesellschaftliche Organisationen, die kostenlos beraten, Betroffene vertreten.

Praxisfragen und Kritik

  • Kosten und Verfahren: Die Hilfsorganisation HateAid bemängelt mögliche hohe Vorauszahlungen für Anwälte und Gerichtskosten. Außerdem sieht sie eine Inkonsistenz: Zwar soll die Auskunft in einem einzigen Verfahren möglich sein, für die Entfernung des Materials könnte jedoch ein neues Verfahren nötig werden.

  • Personelle Engpässe: Der Deutsche Richterbund weist darauf hin, dass viele Staatsanwaltschaften personell unterversorgt sind. Das erhöhe die Gefahr, dass Verfahren eingestellt werden — und das Schutzversprechen des Gesetzes an Betroffene damit nicht eingelöst wird.

  • Zustellung bei ausländischen Anbietern: Der Entwurf will die Regelung zu Zustellungsbevollmächtigten für Dienste ohne EU-Sitz einführen und damit das NetzDG überflüssig machen. Praktisch dürfte das wenig ändern, weil Zustellungen an Anbieter ohne formale Vertretung weiterhin schwierig bleiben — als Beispiel wird der Messengerdienst Telegram genannt.

  • Beweislast beim Tracking: Die Anforderung „wiederholt oder ständig“ sowie der Nachweis eines wahrscheinlichen schweren Schadens setzen Hürden, die Ermittlungen erschweren können. Ebenso sind Fragen offen, wie gemischte Plattformen mit mehreren Funktionen (Chats, Channels, Groups) bei Sperrungen zu behandeln sind.

Weiteres Verfahren

Der Entwurf geht nun in die Abstimmung mit Ländern und Verbänden; diese können Stellung nehmen, bevor das Gesetz weiterberaten wird. Bis dahin bleiben Detailfragen offen — vor allem zur praktischen Umsetzung der Auskunftswege, zur Finanzierung von zivilrechtlichen Verfahren und zur Kapazität der Strafverfolgungsbehörden.

Quellen

  • Quelle: Bundesjustizministerium
  • Der ursprüngliche Artikel wurde hier veröffentlicht
  • Dieser Artikel wurde im Podcast KI-Briefing-Daily behandelt. Die Folge kannst du hier anhören.

💡Über das Projekt KI News Daily

Dieser Artikel wurde vollständig mit KI generiert und ist Teil des Projektes KI News Daily der Pickert GmbH.

Wir arbeiten an der ständigen Verbesserung der Mechanismen, können aber leider Fehler und Irrtümer nicht ausschließen. Sollte dir etwas auffallen, wende dich bitte umgehend an unseren Support und feedback[at]pickert.io

Vielen Dank! 🙏

Das könnte dich auch interessieren…

Snap streicht rund 1.000 Stellen – setzt verstärkt auf KI

Snap streicht rund 1.000 Stellen – setzt verstärkt auf KI

Snap kündigt weltweit rund 1.000 Entlassungen an und will mindestens 300 offene Stellen unbesetzt lassen. Grund: stärkere KI‑Automatisierung und Kostensenkung.In KürzeRund 1.000 Stellen gestrichen, mindestens 300 offene Positionen bleiben unbesetztKI‑Automatisierung...