Oberlandesgericht Köln erlaubt Meta Nutzung öffentlicher Nutzerdaten für KI-Training

25.05.2025 | Allgemein, KI

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Meta öffentliche Daten für KI-Modelle nutzen darf. Dies betrifft vor allem Facebook und Instagram.

In Kürze

  • Gericht lehnt Eilantrag der Verbraucherzentrale NRW ab
  • Öffentliche Daten wie Namen und Kommentare dürfen verwendet werden
  • Nutzer können bis 26. Mai Widerspruch einlegen

Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zu Meta

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Meta, das Unternehmen hinter Facebook und Instagram, vorerst die öffentlichen Daten erwachsener Nutzer für das Training seiner KI-Modelle nutzen darf. Diese Entscheidung fiel nach der Ablehnung eines Eilantrags der Verbraucherzentrale NRW, die versuchte, diese Art der Datenverarbeitung zu stoppen.

Pläne von Meta zur Nutzung öffentlicher Daten

Meta plant, öffentlich zugängliche Informationen wie Namen, Profilbilder und Kommentare für die Entwicklung seiner KI-Anwendungen zu verwenden. Ein Beispiel dafür ist der „Meta AI“-Chatbot, der bald in WhatsApp integriert werden soll. Wichtig zu wissen: Privatnachrichten bleiben von dieser Nutzung ausgeschlossen.

Widerspruchsmöglichkeiten für Nutzer

Nutzer haben bis zum 26. Mai die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen oder ihre Profile auf nicht-öffentlich zu setzen. Auch ein späterer Widerspruch ist möglich, allerdings könnte es schwierig werden, bereits genutzte Daten aus dem KI-Training zurückzuziehen.

Gerichtliche Anerkennung und DSGVO-Konformität

Das Gericht hat ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse von Meta an dieser Datenverarbeitung anerkannt und sieht die Nutzung öffentlicher Daten als vereinbar mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), solange keine sensiblen Informationen wie Kontonummern betroffen sind. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Entscheidung nur für das Eilverfahren gilt. Ein späteres Verfahren könnte zu einem anderen Urteil führen, insbesondere im Hinblick auf die Richtlinien des Digital Markets Act.

Quellen

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