Münchner Gericht untersagt Suno, bekannte Hits so zu imitieren, dass Originale deutlich erkennbar bleiben.
In Kürze
- Sechs Titel namentlich genannt (u. a. „Atemlos“).
- GEMA wirft Nutzung von YouTube-Daten und Rechtsverletzung vor.
- Suno will Berufung prüfen; Urteil noch nicht rechtskräftig.
Das Landgericht München I hat in einem Musterverfahren der GEMA gegen den Audio-KI-Anbieter Suno entschieden: Suno darf bestimmte bekannte deutsche Songs nicht in einer Weise nachahmen, dass die Originale deutlich erkennbar bleiben.
Das Gericht nannte sechs Titel explizit:
- Helene Fischers „Atemlos“
- Alphavilles „Big in Japan“
- Alphavilles „Forever Young“
- Boney M.s „Daddy Cool“
- Boney M.s „Rasputin“
- Lou Beggas „Mambo Nr. 5“
Auf der Webseite der GEMA sind Beispiele zu sehen, wie Suno diese Lieder offenbar verarbeitet haben soll.
Kern der GEMA-Kritik ist der Vorwurf, Suno habe Musik von YouTube ausgelesen und Teile oder ganze Kompositionen in den Modellen (Versionen 3.4 und 3.5) gespeichert. Dadurch könne die KI Ausgaben erzeugen, die den Originalen zu ähnlich seien. Nach Auffassung der GEMA geht das über die gesetzliche Ausnahme für Text- und Data-Mining hinaus, die automatisierte Analysen an Daten erlaubt.
Die Richterin folgte der Argumentation der GEMA und wertete das Vorgehen als Verletzung des Vervielfältigungsrechts. Entscheidend war für das Gericht auch, dass Suno als Anbieter des Modells verantwortlich ist — nicht die einzelnen Nutzer. Schon das Bereitstellen und die Nutzung eines solchen Modells könne das Verbreitungsrecht der Urheber nach § 15 Urheberrechtsgesetz verletzen. Eine solche Rechtsverletzung könne zudem strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; Suno hat angekündigt, die Entscheidung prüfen und vermutlich Berufung einlegen zu wollen. Sollte das Urteil bestätigt werden, könnte die GEMA Schadenersatz fordern. Suno sitzt finanziell nicht schlecht: Das Unternehmen hatte laut Angaben im Juni eine Finanzierung von rund 400 Millionen US-Dollar, was längere Rechtsstreitigkeiten ermöglicht.
Reaktionen blieben deutlich: GEMA-Chef Tobias Holzmüller forderte, dass Anbieter von KI-gestützter Musik Lizenzen erwerben müssten. Suno erklärte, das Urteil basiere auf einer falschen Darstellung der Technik und ihrer Nutzung sowie auf einer fehlerhaften Bewertung des anwendbaren US-Rechts; das Unternehmen werde die Entscheidung rechtlich anfechten.
Der Fall reiht sich in eine Reihe von Verfahren ein, die die Nutzung von KI-Modellen und Urheberrecht betreffen — darunter ein früherer GEMA-Erfolg gegen OpenAI zu Songtexten. Weil Fragen zur Ausnahmeregelung durch die EU-DSM-Richtlinie berührt sind, könnte eine abschließende Klärung auf europäischer Ebene durch den Europäischen Gerichtshof erfolgen. Weitere relevante Prozesse, zum Beispiel Like Company gegen Google, stehen noch aus und könnten die juristische Einordnung beeinflussen.
Quellen
- Quelle: GEMA / Suno
- Der ursprüngliche Artikel wurde hier veröffentlicht
- Dieser Artikel wurde im Podcast KI-Briefing-Daily behandelt. Die Folge kannst du hier anhören.




