Gericht stoppt Haftbefehl: Ein Treffer aus Gesichtserkennung reichte nicht, Richter fordern Transparenz und klassische Ermittlungen.
In Kürze
- Algorithmischer Treffer genügte nicht als Haftgrund
- Richter verlangen Details zu Software, Vergleichsdaten und Fehlerraten
- Keine ergänzenden Ermittlungsbeweise wie DNA oder Funkzellenauswertung
Das Amtsgericht Reutlingen hat am 11. Februar 2026 einen Haftbefehl gegen einen Beschuldigten abgelehnt, weil ein Treffer aus einer Gesichtserkennungs‑Recherche allein nicht ausreicht (Az.: 5 Gs 19/26). Die Richter verlangten mehr Transparenz über die eingesetzte Software und vermissten klassische Ermittlungsmaßnahmen.
Was passiert ist
Im Oktober 2025 stahl eine Person in einem Drogeriemarkt mehrere Flakons Parfum. Beim erneuten Betreten des Geschäfts versuchte das Personal, die Person festzuhalten; diese flüchtete und schlug dabei mit einem Regenschirm zwei Angestellte. Die Überwachungsvideos landeten bei der Polizei.
Wie die Ermittler vorgegangen sind
Die Polizei ließ das Videomaterial vom Bundeskriminalamt mit einer Gesichtserkennungssoftware auswerten. Die Suche ergab einen Treffer: Das System identifizierte einen polizeibekannten Mann. Auf dieser Grundlage beantragte die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl wegen räuberischen Diebstahls.
Warum das Gericht den Haftbefehl ablehnte
Das Amtsgericht monierte, dass das alleinige Ergebnis der Gesichtserkennung nicht tragfähig genug sei. Die Richter bezeichneten die eingesetzte Software als „ominös“ — entscheidende Informationen zu Funktionsweise, den verwendeten Vergleichsdaten und den Fehlerraten seien nicht nachvollziehbar dokumentiert. Eine bloße Behauptung, es sei eine „verbesserte“ Software eingesetzt worden, reiche nicht aus.
Zudem kritisierte das Gericht die Ermittlungsarbeit:
- Es habe keine Wahllichtbildvorlage gegeben
- keine Spurenlage wie DNA
- keine Auswertung von Funkzellendaten
- kein sachverständiges Gutachten zur Absicherung des algorithmischen Treffers
Die Richter betonten, dass ein softwarebasiertes Ergebnis, das zu einem so massiven Grundrechtseingriff wie Untersuchungshaft führen soll, durch Angaben zur Validierung und Qualität der Technik untermauert werden müsse.
Rechtliche Einordnung zum Tatvorwurf
Das Gericht stellte außerdem auf der materiellen Ebene fest, dass für den Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) die Absicht, die Beute beim Verlassen behalten zu wollen, nachzuweisen sei. Da unklar war, ob die Person beim Wiedereintritt die Parfums noch bei sich hatte, fehlte dieser Nachweis — ein weiterer Grund gegen den Haftbefehl.
Was das Urteil praktisch bedeutet
Der Beschluss legt fest, dass algorithmische Treffer ohne ergänzende Beweiserhebung und ohne Nachweise zur Zuverlässigkeit der eingesetzten Technik für einen Haftbefehl nicht ausreichen.
- Für Verteidiger bietet das Urteil einen Ansatzpunkt, von Behörden Validierungsdaten und Qualitätsnachweise zu verlangen.
- Für Ermittler heißt das: Mehr Transparenz und klassische Ermittlungsarbeit vor einem Antrag auf Untersuchungshaft, wenn Algorithmen zur Identifizierung verwendet wurden.
Quellen
- Quelle: Amtsgericht Reutlingen / Bundeskriminalamt (BKA)
- Der ursprüngliche Artikel wurde hier veröffentlicht
- Dieser Artikel wurde im Podcast KI-Briefing-Daily behandelt. Die Folge kannst du hier anhören.




