Gerichtsurteil: Drei KI‑Logos erhalten keinen Urheberrechtsschutz.
In Kürze
- Prompting allein reicht meist nicht
- Schutz nur bei klarer persönlicher Prägung
- Aufwand, Kosten oder Auswahl helfen nicht
Ein deutsches Amtsgericht hat entschieden: Drei mit einem KI-Bildgenerator erzeugte Logos bekommen keinen Urheberrechtsschutz nach § 2 UrhG.
Damit sind sie nach Ansicht des Gerichts nicht als schutzfähige Werke im Sinne des Urheberrechts einzustufen.
Worum geht es genau?
Zentral ist die Frage, ob sich in einem KI-Ergebnis die „Persönlichkeit des Promptenden“ widerspiegelt. „Prompting“ bezeichnet die textlichen Anweisungen, die eine Person der KI gibt. Das Gericht stellt klar: Allein das Verfassen von Prompts reicht nicht automatisch aus, um Urheberrechtsschutz zu begründen.
Schutz bleibt möglich — aber die Hürde ist hoch.
Damit ein KI-erzeugtes Ergebnis als geschützte, originelle Schöpfung der Person gilt, müssen die menschlichen, kreativen Elemente im Prompting das Ergebnis so deutlich prägen, dass die persönliche Handschrift erkennbar ist. Ob das der Fall ist, entscheidet das Gericht im Einzelfall.
Aufwände wie:
- viele Versuche
- hohe Kosten
- das aufwändige Formulieren von Prompts
helfen nicht weiter. Das Gericht betont explizit, dass das Urheberrecht nicht Fleiß oder hohe Ausgaben belohnt. Auch die Nutzung einer kostenpflichtigen KI-Version oder das Auswählen eines Vorschlags aus mehreren Varianten reiche nicht aus, um Schutz zu begründen.
Der Kläger hatte sein iteratives Vorgehen mit dem Meißeln einer Statue verglichen. Diese Analogie wies das Gericht zurück: In den geprüften drei Logos sah es keine persönliche schöpferische Prägung, die für Urheberrechtsschutz erforderlich wäre.
Das Urteil reiht sich in eine internationale Linie ähnlicher Entscheidungen ein, etwa zu Fälleinschätzungen des US Copyright Office zu mit KI erstellten Bildern, in denen ebenfalls strenge Anforderungen an menschliche Schöpfungshöhe gestellt wurden.
Ein prozessuales Detail am Rande: Die Parteien hatten zuvor über die Schutzfähigkeit gestritten. Das Gericht meinte, der Rechtsstreit könne teilweise wissenschaftliches Interesse haben und ließ die Klage zu, weil kein eindeutig missbräuchliches Ziel festgestellt wurde.
Was das für dich als Nutzer eines KI-Generators heißt:
KI-generierte Logos sind nicht automatisch urheberrechtlich geschützt. Schutz kommt nur in Betracht, wenn dein menschlicher Input so prägend und erkennbar kreativ ist, dass das Ergebnis als deine originäre Schöpfung gelten kann. (Quelle: Bayerische Staatskanzlei)
Quellen
Quellen
- Quelle: Deutsches Amtsgericht
- Der ursprüngliche Artikel wurde hier veröffentlicht
- Dieser Artikel wurde im Podcast KI-Briefing-Daily behandelt. Die Folge kannst du hier anhören.




