Nationalrat beschließt: Behörden dürfen Bescheide künftig vollautomatisch per Regelsoftware oder KI erstellen. Transparenz- und Eingriffspflichten sollen Sicherheit schaffen, Kritik an Verantwortung bleibt.
In Kürze
- Behörden entscheiden selbst, welche Vorgänge automatisiert werden dürfen.
- Pflichten: dokumentierte Tests, menschlicher Eingriff, Nachvollziehbarkeit; kein laufendes Selbstlernen.
- Automatisierte Bescheide müssen gekennzeichnet sein; Vorstellung setzt Bescheid außer Kraft.
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG)
Der Nationalrat hat eine Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) beschlossen, die Behörden in Österreich erlaubt, Verwaltungsbescheide künftig auch vollautomatisch zu erstellen — mittels regelbasierter Software oder Künstlicher Intelligenz (KI). Stimmen für die Novelle kamen von ÖVP, SPÖ und NEOS; die Zustimmung des Bundesrates gilt als Formsache.
Wann automatisiert werden darf
Neu eingeführt wurde in §18a AVG eine grundsätzliche Öffnung für vollautomatisierte Entscheidungen. Ob ein konkreter Vorgang dafür geeignet ist, entscheidet jede Verwaltungseinheit selbst anhand des Sachverhalts, der zu klärenden Rechtsfragen und des Standes der Technik. Auch Fälle mit unbestimmten Rechtsbegriffen oder Ermessen können demnach automatisiert werden.
Voraussetzung sind mehrere Sicherheitsstufen:
- eine dokumentierte Testphase
- die Möglichkeit eines menschlichen Eingriffs
- „hinreichende technische Nachvollziehbarkeit“ — Behörde und Öffentlichkeit müssen erkennen können, welche Daten zum Training der eingesetzten KI verwendet wurden
Außerdem dürfen die eingesetzten KI-Systeme nicht selbstlernend im laufenden Betrieb sein; bei Gesetzesänderungen oder neuer Rechtsprechung ist ein neues Training, neue Tests und ein Beschluss der Behördenleitung nötig.
Hinweise, Rechtsmittel und Datenschutz
Auf jedem vollautomatisch erstellten Bescheid muss die Behörde angeben, dass der Bescheid automatisch erstellt wurde; ein Name einer verantwortlichen Person wird nicht verlangt. Bei Nicht-Strafbescheiden können Betroffene binnen zwei Wochen „Vorstellung“ erheben. Diese Vorstellung setzt den Bescheid außer Kraft; danach kann die Behörde, falls sie erneut tätig wird, einen neuen Bescheid jedoch nur durch einen Menschen erlassen. In Berufungsverfahren sind vollautomatische Bescheide nicht zulässig. Hintergrund ist die Anpassung an Artikel 22 der Datenschutz-Grundverordnung (Recht gegen rein automatische Entscheidungen).
Die Regel zur Vorstellung weicht teils vom bisherigen Verwaltungsverfahren ab: Traditionell prüft die gleiche Behörde den Vorgang nochmals, hier aber bewirkt die Vorstellung die rückwirkende Nichtigkeit des Bescheids.
Behördliche Korrekturmöglichkeit
Behörden und ihre Oberbehörden dürfen innerhalb von zwei Monaten nach Erlass einen vollautomatisch erstellten Bescheid von sich aus aufheben oder abändern — auch wenn niemand Vorstellung erhoben hat. Diese Amtswegsmöglichkeit soll etwa bei Massenverfahren greifen, wenn sich Modelle als fehlerhaft erweisen. Die Behörden müssen dabei „mit möglicher Schonung erworbener Rechte“ vorgehen.
Gleichzeitig enthält die Novelle nach Angaben aus dem Begleittext einen möglichen legistischen Fehler: Die bisherige unbefristete Ausnahme, mit der Bescheide in dringenden Notfällen (etwa Lebensgefahr oder schwere wirtschaftliche Schädigung) aufgehoben werden konnten, findet auf automatisierte Bescheide offenbar keine Anwendung. Das würde bedeuten, dass automatisierte Bescheide nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist grundsätzlich bestandskräftig sind — auch bei gravierenden Gefahrenlagen.
No-Stop-Verfahren und Chatbots
Die Novelle schafft zudem die rechtliche Grundlage für sogenannte No-Stop-Verfahren: Behörden dürfen Bescheide erlassen, ohne dass ein Antrag gestellt wurde oder ein Betroffener das Verfahren vorab sieht, sofern nur eine Verfahrenspartei betroffen ist und die Behörde alle erforderlichen Informationen aus vorhandenen Datenbeständen zusammenführen kann.
Beispiele dafür sind:
- automatische Steuerveranlagungen
- die Zuerkennung von Familienbeihilfe
Ebenfalls geregelt ist die Nutzung barrierefreier Behörden-Bots in Text- oder Sprachform, die Bürgerinnen und Bürger durch Antragsschritte führen und die behördliche Informationspflicht in einfacher Sprache erfüllen sollen — die Regelung geht über einfache FAQ-Skripte hinaus.
Vollautomatische Verwaltungsstrafen
Für bestimmte verkürzte Verwaltungsstrafverfahren (wie Strafverfügungen oder Anonymverfügungen) erlaubt das Gesetz vollautomatische Strafbescheide. Gegen diese Bescheide gibt es kein neues spezielles Rechtsmittel; sie müssen wie bisher angefochten werden. Ordentliche Verwaltungsstrafverfahren oder Organstrafverfügungen sind von der Vollautomatisierung ausgenommen — praktisch ein Grund ist, dass es für Organstrafen keine „KI-Organe“ gibt.
Transparenzpflicht
Behörden müssen auf ihren Websites angeben, welche Verfahren ohne Antrag („No-Stop“) oder vollautomatisiert durchgeführt werden. Damit soll Öffentlichkeit über Einsatzbereiche und Systeme hergestellt werden.
Kritik aus der Opposition
Die FPÖ kritisierte die Novelle als zu unbestimmt und sah verfassungsrechtliche Bedenken; eine menschliche Einschätzung lasse sich nicht ersetzen, so die Partei. Die Grünen bemängelten, dass die Verantwortung für Fehler nicht ausreichend geklärt sei und nicht das Parlament, sondern die einzelne Behörde entscheide, wo Automatisierung eingesetzt werde.
Nächste Schritte
Nach dem Beschluss im Nationalrat gilt die Zustimmung des Bundesrates als Formsache; die Novelle soll damit bald in Kraft treten.
Quellen
- Quelle: Nationalrat (Österreich)
- Der ursprüngliche Artikel wurde hier veröffentlicht
- Dieser Artikel wurde im Podcast KI-Briefing-Daily behandelt. Die Folge kannst du hier anhören.




