OLG: Comic-Version eines Fotos per KI ist nicht automatisch rechtswidrig.
In Kürze
- Gericht: kreative Schutzmerkmale wie Ausschnitt, Perspektive, Belichtung nicht übernommen
- Motiv (tauchender Hund) allein ist nicht urheberrechtlich geschützt
- Urheberrecht für KI-Werke setzt erkennbare menschliche Entscheidungen voraus
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 2. April 2026 (Az. I-20 W 2/26) entschieden, dass die Umwandlung eines fremden Fotos in einen Comic mithilfe einer KI nicht automatisch eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die Richter bestätigten damit die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung.
Worum es ging
Eine Tierfotografin, die Unterwasseraufnahmen von Hunden verkauft, hatte geklagt. Ein früherer Kooperationspartner hatte eines ihrer Fotos — ein tauchender Hund — in eine KI-Software geladen und die daraus entstandene, comicartige Variante auf seiner Webseite gezeigt. Die Fotografin beantragte eine einstweilige Verfügung, um die Nutzung zu stoppen; das Landgericht lehnte ab, dagegen richtete sich die Beschwerde, die nun vom OLG Düsseldorf abgewiesen wurde.
Warum das Gericht so entschied
Das OLG stellte fest, dass die KI-Version nicht die schutzfähigen, kreativen Elemente des Originals übernommen habe. Konkret nannte das Gericht folgende typische Schutzmerkmale eines Fotos:
- Bildausschnitt (was im Bild zu sehen ist)
- Perspektive (Blickwinkel)
- Belichtung (Helligkeit)
- Schärfe (Klarheit)
Diese Merkmale seien in der comicartigen Fassung nicht erkennbar übernommen worden.
Außerdem betonte das Gericht, dass Motiv und Thema — zum Beispiel ein tauchender Hund — an sich nicht urheberrechtlich geschützt sind. Entscheidend sei, ob konkrete, erkennbare kreative Elemente übernommen wurden, nicht der allgemeine Gesamteindruck des Werks. Damit folgt das OLG einer aktuellen Entscheidung des EuGH.
Menschen als Voraussetzung für Urheberschutz von KI-Werken
Das Gericht stellte weiter klar: Urheberrechtsschutz für KI-Erzeugnisse setzt erkennbare kreative Entscheidungen durch einen Menschen voraus. Bloße Auswahl eines von der KI vorgeschlagenen Ergebnisses oder allgemein gehaltene Prompts (kurze Anweisungen an die KI) genügten nicht, um einen Urheberrechtsschutz zu begründen.
- Keine bloße Auswahl eines von der KI vorgeschlagenen Ergebnisses
- Keine rein allgemein gehaltenen Prompts
Einordnung
Das Urteil knüpft an frühere Entscheidungen aus Frankfurt und Bayern an und stimmt mit internationalen Positionen wie der des US Copyright Office überein.
Quellen
- Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf
- Der ursprüngliche Artikel wurde hier veröffentlicht
- Dieser Artikel wurde im Podcast KI-Briefing-Daily behandelt. Die Folge kannst du hier anhören.



